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Tarifgesetz von 1949: Seit Jahrzehnten bewährt
Nach dem Ende der NS-Diktatur wird in den westlichen Besatzungszonen die Arbeitsmarktordnung der Weimarer Zeit wieder hergestellt. Mit dem Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 wird die Tarifautonomie erneut etabliert.
Eine staatliche Schlichtung gibt es nicht – eine Lehre aus der Entwicklung in der Weimarer Republik. Vorgesehen aber ist die Möglichkeit, dass sich die Tarifparteien auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unter Beteiligung von unabhängigen Schlichtern bzw. Schlichterinnen einigen. Während der Tarifverhandlungen können die Gewerkschaften zu Warnstreiks aufrufen; wird das Scheitern der Verhandlungen erklärt, sind (unbefristete) Streiks möglich. Ein Streik muss für ein tariflich regelbares Ziel geführt werden; „wilde“, also nicht von einer Gewerkschaft getragene Streiks sind eben so wenig erlaubt wie politische Streiks. Außerdem müssen Streiks verhältnismäßig und nur als letztes Mittel angewandt werden; schließlich müssen auch während eines Streiks Notdienste und Erhaltungsarbeiten gesichert sein. Voraussetzung für die Ausrufung eines Streiks ist die Zustimmung von 75 % der Gewerkschaftsmitglieder im Tarifgebiet; über die Annahme des Tarifabschlusses und über das Ende eines Streiks wird ebenfalls in einer Urabstimmung entschieden.
Die Arbeitgeber können auf einen Streik gegebenenfalls mit einer Aussperrung reagieren, die sich ebenfalls an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit orientieren muss. Das heißt: Wenn z.B. weniger als 25 % der Beschäftigten eines Tarifgebiets zum Streik aufgerufen werden, so dürfen auch „nur“ 25 % der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgesperrt werden. Die Gewerkschaften zahlen auch ihren ausgesperrten Mitgliedern eine Unterstützung, die der Streikunterstützung entspricht. Das gilt nicht bei der sogenannten „kalten Aussperrung“, also bei Produktionseinstellungen außerhalb des umkämpften Tarifgebiets, die z.B. mit dem streikbedingten Ausbleiben einzelner Vorprodukte begründet werden. Dass in derartigen Fällen keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird, weil sich die Arbeitsverwaltung im Arbeitskampf „neutral“ verhalten müsse, wird von den Gewerkschaften kritisiert.
Die vom Tarifvertragsgesetz bestätigte Tarifautonomie wird in den folgenden Jahren jedoch durch einige Gesetze, die Mindeststandards absichern, eingerahmt: Die Höchstarbeitszeit wird, wie schon in der Weimarer Republik, per Gesetz festgelegt. Das gilt auch für die Mindesturlaubsdauer, die 1963 gesetzlich bestimmt wird. Und seit 2015 gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn, der kontinuierlich durch die Beschlüsse der (unabhängigen) Mindestlohnkommission an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird. Doch das Problem der prekären Beschäftigung vor allem im Niedriglohnsektor bleibt, wie der DGB im Mai 2017 nicht ohne selbstkritischen Unterton feststellt, eine „Herausforderung für die Gewerkschaften“. Außerdem wird 2014 mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz, 2015 mit dem Tarifeinheitsgesetz und 2023 mit dem Tariftreuegesetz der Versuch unternommen, das Tarifsystem zu stabilisieren.
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Zur aktuellen Tarifpolitik Informationen auf der Internetseite der Hans-Böckler-Stiftung
Gender Pay Gap / Entgeltungleichheit auf der Internetseite der Hans-Böckler-Stiftung