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Gegen Atomwaffen: DGB-Plakat gegen Aufrüstung der Bundeswehr

Gewerkschaften und SPD: Wenig Einfluss auf Bonner Politik

Wer einen Blick auf die gewerkschaftlich organisierten Mitglieder der Bundestagsfraktionen und auf die Parteizugehörigkeit von Gewerkschaftsführern wirft, könnte den Eindruck gewinnen, Gewerkschafter hätten großen Einfluss auf die Politik. Denn in der Tat: Es gibt eine starke personelle Verflechtung von SPD und Gewerkschaften.

Von den 115 gewerkschaftlich organisierten Bundestagsabgeordneten im 1. Deutschen Bundestag (1949) gehören 80 der SPD- und 22 der CDU/CSU-Fraktion an. 1953 sind 142 SPD- und 47 CDU/CSU-Abgeordnete Mitglied einer Gewerkschaft. Bis 1961 erhöht sich die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder im Bundestag auf insgesamt 223, von denen 179 in der SPD-Fraktion und 41 in der CDU/CSU-Fraktion sitzen. Doch bei den politischen Entscheidungen der 1950er/60er Jahre bestimmt nicht die Gewerkschaftsmitgliedschaft, sondern die Parteizugehörigkeit das Abstimmungsverhalten im Bundestag. Eine Ausnahme sind die Notstandsgesetze. In dieser Frage sind SPD und DGB-Gewerkschaften gespalten.

Auch zahlreiche Gewerkschaftsführer sind Mitglied des Parlaments. Die DGB-Vorsitzenden Walter Freitag und Willi Richter sind ebenso wie mehrere Vorsitzende von Einzelgewerkschaften Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion. Darüber hinaus sind die meisten Gewerkschaftsführer – von den DGB-Vorsitzenden Hans Böckler und Ludwig Rosenberg bis zu Otto Brenner von der IG Metall und Georg Leber von der IG Bau, Steine, Erden – Mitglied der SPD, oder sie stehen dieser Partei nahe. Zwar sind mit Maria Weber und Bernhard Tacke auch CDU-Mitglieder in der DGB-Spitze vertreten, dennoch wird die parteipolitische Neutralität der Gewerkschaften von kritischen Stimmen immer wieder in Frage gestellt. Die Gewerkschafter berufen sich aber darauf, dass parteipolitische Unabhängigkeit nicht bedeuten könne, auf politische Positionen zu verzichten. Dass diese in den 1950er/60er Jahren häufig mit den Positionen der SPD übereinstimmen, könne angesichts des gemeinsamen Engagements für soziale Fragen nicht verwundern.

Die parteipolitische Unabhängigkeit ist jedoch nicht nur Anlass zur Kontroverse mit christlich orientierten Gewerkschaftern und Gewerkschafterinnen. Angesichts der Teilung Deutschlands und der autoritären Politik der SED, etwa während des Aufstandes am 17. Juni 1953, verschärfen sich auch die Konflikte mit den Kommunisten innerhalb der Gewerkschaften. Argwöhnisch verfolgen die Sozialdemokraten die Betriebs(rats)arbeit der Kommunisten, die vielfach Anerkennung findet. Sie befürchten, die Gewerkschaften sollen für die Kommunistische Partei instrumentalisiert werden und reagieren daher oftmals mit Ausgrenzung und Ausschluss von Kommunisten. Das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahre 1956 wird von den Gewerkschaften jedenfalls nicht kritisiert. Maßgeblich für den gewerkschaftlichen Kurs zu Beginn der 1950er Jahre ist aber nicht nur die Ablehnung des Kommunismus, sondern vor allem das Eintreten für eine entschiedene Westbindung der Bundesrepublik.

Kampf um die Mitbestimmung

Die Gewerkschaften gehen davon aus, dass sich eine bundeseinheitliche Regelung der Betriebsverfassung an den bereits 1947/48 verabschiedeten Ländergesetzen orientieren wird. Nach dem Vorbild vor allem der Betriebsrätegesetze Süd-Badens und Hessens fordern sie für den Betriebsrat nicht nur Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte, sondern gleichberechtigte Mitbestimmungsbefugnisse, und dies in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen. Außerdem hoffen sie, sie könnten – nach dem Modell der Montanindustrie – eine paritätische Besetzung der Aufsichtsräte in allen Großunternehmen durchsetzen. Auf dieser Linie liegt der am 22. Mai 1950 vom DGB publizierte Gesetzesvorschlag „Zur Neuordnung von Wirtschaft und Gesellschaft”.

Danach soll in allen Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten oder mit mehr als drei Millionen DM Eigenkapital der Aufsichtsrat (bei Personalgesellschaften der zu schaffende Beirat) je zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und der Gewerkschaften besetzt werden. Außerdem soll das Modell des Arbeitsdirektors vom Montanbereich auf die anderen Großunternehmen übertragen werden. In Betrieben mit zwischen 20 und 300 Mitarbeitern sollen entsprechend zusammengesetzte Wirtschaftsausschüsse gebildet werden. Zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Mitbestimmungsforderung sollen zudem die Industrie-, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern paritätisch besetzt werden. Vorgesehen ist außerdem die Bildung eines Landwirtschaftsrats und eines Bundeswirtschaftsrats, in denen die Gewerkschaften ebenfalls vertreten sein sollen, als Beratungsgremien für Regierung und Parlament.

Die Arbeitgeberseite lehnt diese Forderungen entschieden ab: Für eine Neugestaltung der Unternehmensverfassung sei im Rahmen der deutschen Rechtsordnung kein Platz. Außerdem werde durch derartige Mitbestimmungsregelungen die Entfaltung der gerade wieder anlaufenden Wirtschaft gefährdet.

Der Regierungsentwurf vom 17. Mai 1950 bleibt denn auch weit hinter den gewerkschaftlichen Vorstellungen zurück. Mit dem Ziel einer etwaigen Angleichung der Positionen beginnen im Frühsommer 1950 Besprechungen zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften und Regierungsvertretern. Während bei der Frage der Bildung von Bundeswirtschaftsrat, Landwirtschaftsrat und auch Wirtschaftskammern eine Einigung in Reichweite rückt, weisen die Arbeitgeber eine paritätische Besetzung der Industrie- und Handelskammern und der Aufsichtsräte sowie wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte entschieden zurück.

Als diese Gespräche zu keinem für die Gewerkschaften annehmbaren Ergebnis führen, erklären DGB-Bundesvorstand und -ausschuss am 18. Juli 1950 die Verhandlungen für gescheitert und kündigen ihre Entschlossenheit an, zu gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen zu greifen. Auch Ende Juli 1950, in der ersten Lesung des Betriebsverfassungsgesetzentwurfs der Regierungsparteien, dem die SPD-Fraktion einen an den gewerkschaftlichen Vorschlägen orientierten Gesetzentwurf entgegenstellt, zeigt sich keine Annäherung der Positionen. Das gilt auch für die Ausschussberatungen, die dann im Herbst 1950 wegen der Debatte um die Montanmitbestimmung unterbrochen werden.

Um der Position der Gewerkschaften Nachdruck zu verleihen, führen IG Metall und IG Bergbau um die Jahreswende 1950/51 Urabstimmungen durch. Die Gewerkschafter stimmen zu über 90 Prozent für Kampfmaßnahmen zugunsten der Montanmitbestimmung. Nach erneuten Verhandlungen mit der Regierung wird am 10. April 1951 das Gesetz über die Montanmitbestimmung verabschiedet, in dem die bisherige Mitbestimmungsregelung im Montanbereich bestätigt wird.

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz verankert die paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat aller Aktiengesellschaften, GmbHs und bergrechtlichen Gesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten, die zum überwiegenden Teil Kohle und Eisenerz fördern bzw. Eisen und Stahl erzeugen. Im Einzelnen wird festgelegt: Der Aufsichtsrat dieser Unternehmen setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Belegschaft bzw. der Gewerkschaften zusammen. Hinzu kommt ein „neutrales” Mitglied, auf dessen Berufung sich beide Seiten einigen müssen. Für die Arbeitnehmerseite bedeutet dies bei einem Aufsichtsrat von 11 Mitgliedern, dass die Gewerkschaften zwei Vertreter und ein weiteres, nicht durch persönliche Interessen gebundenes Mitglied benennen. Die beiden anderen Arbeitnehmervertreter werden vom Unternehmensbetriebsrat vorgeschlagen. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstand des Unternehmens, wozu auch der Arbeitsdirektor gehört, der nicht gegen die Mehrheitsposition der Arbeitnehmerseite berufen oder entlassen werden kann.

Nachdem es unter Androhung gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen gelungen ist, die Montanmitbestimmung zu retten, sind die Gewerkschaften zuversichtlich, dieses Modell auf die Gesamtwirtschaft übertagen zu können. Doch schnell wird deutlich, dass der Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes nicht den gewerkschaftlichen Vorstellungen entspricht. Die Gewerkschaften antworten mit einer Reihe von Aktionen. Höhepunkt der Proteste ist der „Zeitungsstreik” der IG Druck und Papier vom 27. bis 29. Mai 1952. Doch dieser Streik führt zu einem großen Sympathieverlust auch in Kreisen, die den gewerkschaftlichen Forderungen durchaus wohlwollend gegenüberstehen. Sie sehen in dem Streik der Drucker einen Angriff auf die Pressefreiheit.

Dennoch gibt sich Adenauer Regierung kompromissbereit und bietet eine neue Verhandlungsrunde an, die 2. Lesung des Betriebsverfassungsgesetzes wird verschoben. Der DGB-Bundesvorstand, seit dem Tod Hans Böcklers unter Vorsitz von Christian Fette, bläst daraufhin alle weiteren Protestaktionen ab. Am 19. Juli 1952 wird das Betriebsverfassungsgesetz im Bundestag verabschiedet, allerdings ohne dass der DGB nennenswerte Verbesserungen erreichen konnte.

Die Mitwirkungsrechte der Betriebsräte in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern werden eng umgrenzt: In personellen Angelegenheiten bekommen sie nur bei Kündigung und Einstellung ein Einspruchsrecht, in wirtschaftlichen Fragen können sie nur bei der Änderung des Betriebszieles und bei Stilllegungen mitreden. Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten erhalten einen Wirtschaftsausschuss, dieser habt allerdings nur ein Informationsrecht. Auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten entspricht nicht den gewerkschaftlichen Forderungen: Die Arbeitnehmervertreter bekommen nur ein Drittel der Sitze. Ein Arbeitsdirektor im Vorstand – wie in der Montanindustrie – ist nicht vorgesehen.

Problematisch sind auch folgende Regelungen: Die Betriebsräte sollen erstens unabhängig von den Gewerkschaften sein und zweitens – laut § 49 – mit dem Arbeitgeber „im Rahmen der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll [. . .] zum Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohles” zusammenarbeiten. Diese Zwitterstellung des Betriebsrates macht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung könnten gleichberechtigt und sozialpartnerschaftlich zusammenarbeiten, auch wenn Betriebsräte keine Möglichkeit haben, auf wirtschaftliche Entscheidungen der Unternehmensleitung Einfluss zu nehmen.

Als 1953 mit dem Personalvertretungsgesetz noch eine gesonderte Regelung für den öffentlichen Dienst getroffen wird, ist die Enttäuschung der Gewerkschaften riesig. Viele kritisieren, der Bundesvorstand habe seine Position nicht kämpferisch genug vertreten. Die Konservativen ihrerseits entfachen wegen des Zeitungsstreiks eine Debatte über das Streikrecht. Es wird im Laufe der 1950er Jahre nach und nach eingegrenzt.

Die Kontroversen um die Montanmitbestimmung und das Betriebsverfassungsgesetz verändern das politische Selbstverständnis der Gewerkschaften. Angesichts des wachsenden Einflusses der Unternehmer und der Stabilität der marktwirtschaftlichen Ordnung tritt die Forderung der Gewerkschaften nach Enteignung von Schlüsselindustrien in den Hintergrund. Stattdessen konzentrieren bzw. beschränken sie sich auf die Forderung nach mehr Mitbestimmung. In dieser Frage gibt es innerhalb der Gewerkschaften große Übereinstimmung über alle parteipolitischen Grenzen hinweg. Außerdem wissen sie sich auch mit den Kirchen einig und hoffen, mit ihrer Hilfe einen gewissen gesellschaftlichen Druck aufbauen zu können, um die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit doch noch zu realisieren.

Den Gewerkschaften ist freilich klar, dass sie im Parlament auch für ihre reduzierten Forderungen zur Wirtschaftsdemokratie keine Mehrheit bekommen. Trotzdem verzichten sie darauf, Mitglieder und Bevölkerung für diese Ziele zu mobilisieren. Sie befürchten, eine außerparlamentarischen Bewegung könnte von den Kommunisten unterwandert, die neue parlamentarische Demokratie gefährdet werden. Sie setzen darauf, dass die SPD bei den nächsten Bundestagswahlen die Mehrheit bekommt.

Mit der Parole „Für einen besseren Bundestag” machen sie im Sommer 1953 indirekt Werbung für die SPD: Erfolglos. Bei der Wahl am 6. September 1953 können CDU und CSU ihren Stimmenanteil auf über 45 Prozent ausbauen. Innerhalb der Gewerkschaften führt der Aufruf zu folgenschweren innerorganisatorischen Spannungen. Die christlich-demokratischen Gewerkschaftsmitglieder sehen die „satzungsmäßige Verpflichtung” des DGB „zur parteipolitischen Neutralität in schwerster Weise verletzt“ und schicken sich an, die christlich-soziale Kollegenschaft im DGB zu gründen.

In den 1950er Jahren beteiligen sich die Gewerkschaften durch eigene Entwürfe oder Stellungnahmen aktiv an einer Reihe von Gesetzesvorhaben. Sie wollen Erreichtes absichern und, wenn möglich, ausbauen. Sie machen sich stark für den Erhalt der Montanmitbestimmung, die durch die Umstrukturierungen zahlreicher Unternehmen gefährdet ist. Mit dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz (Holding-Novelle) 1956 wird die paritätische Mitbestimmung in den Obergesellschaften der Montanbetriebe vorerst gesichert.

Zweites wichtiges Aktionsfeld ist, die Bildung von Unternehmensmonopolen einzuschränken und ihre Macht zu kontrollieren. Ein Schritt in diese Richtung ist das 1957 verabschiedete Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Und es geht um die „klassische“ Sozialpolitik. Das Spektrum der Gesetzesvorhaben, die die Gewerkschaften mit eigenen Stellungnahmen und Entwürfen begleiten, reicht von der Arbeitslosenversicherung (1952), der neuen Kindergeldregelung (1954), der Dynamisierung der Rentenversicherung, dem Einstieg in die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter und Arbeiterinnen (beides 1957) bis hin zur bundeseinheitlichen Sozialhilferegelung (1962) und einer ersten gesetzlichen Urlaubsregelung, die den Urlaubsanspruch von drei Wochen pro Jahr absichert (1963).

Dass sich die Gewerkschaften um sozial- und Tarifpolitik kümmern, ist klar. Dass sie sich zu allgemeinen politischen Themen äußern, ist hingegen sehr umstritten und stellt die Einheitsgewerkschaften auf eine harte Probe. In zahlreichen Debatten ringen die Gewerkschaften zu Beginn der 1950er Jahre um die Klärung ihres politischen Selbstverständnisses, um zugleich Chancen und Grenzen der Einheitsgewerkschaft auszuloten.

Die Wortführer der beiden Flügel sind Goetz Briefs und Wolfgang Abendroth. Briefs glaubt, mit der Gründung einer parlamentarischen Demokratie und der Anerkennung der gewerkschaftlichen Rechte durch Staat und öffentliche Meinung seien die Gewerkschaften „befestigt”. Die Gewerkschaften müssten sich – in Übereinstimmung mit dem theoretischen Zugriff vor allem der früheren Christlichen Gewerkschaften – fortan als „Organe der Volkswirtschaft” verstehen, d. h. sie müssten ihre Verbandsmacht in den „organischen Pluralismus” des demokratischen Staates einordnen, der sonst seine Aufgabe der Sicherung des Gemeinwohls nicht erfüllen könne. Wo Gewerkschaften diese Einordnung nicht freiwillig leisten, sollen und müssen ihre Handlungsmöglichkeiten gesetzlich beschnitten werden, etwa beim Streikrecht.

Im Gegensatz dazu weist Abendroth den Gewerkschaften die Aufgabe zu, die „formale” soziale und wirtschaftliche Demokratie in eine „inhaltliche” zu verwandeln. Durch eine konsequente gewerkschaftliche Politik solle die Demokratisierung der Gesellschaft geleistet werden. Demnach hätten die Gewerkschaften ein allgemeinpolitisches Mandat, um mit ihrer Stimme dem Willen der Arbeitnehmerschaft Gehör zu verschaffen.

Diese Kontroverse reicht, wie eine Vielzahl von Artikeln in den „Gewerkschaftlichen Monatsheften”, dem Diskussionsforum des DGB, zeigt, bis in die Gewerkschaften hinein. Auch die „Europäischen Gespräche” sind geprägt vom Ringen um eine für alle Gewerkschafter annehmbare Standortbestimmung. Ein solcher Konsens lässt sich indessen nicht theoretisch finden. Er muss in der Folgezeit immer wieder aufs Neue in den Auseinandersetzungen um politische Einzelfragen errungen werden. Die Lösung dieser Aufgabe ist jedoch dadurch erschwert, dass bei inhaltlichen Kontroversen über politische Themen auch immer parteipolitische Loyalitäten ins Spiel kommen.

Dennoch engagieren sich die Gewerkschaften in den großen innenpolitischen Kontroversen der 1950er und 1960er Jahre. Dabei zeigt sich keineswegs immer eine Übereinstimmung mit der SPD-Politik. Während der DGB 1949 dem Petersberger Abkommen und damit dem Eintritt der Bundesrepublik Deutschland in die internationale Ruhrbehörde zustimmt, ist die SPD unter der Führung Kurt Schumachers dagegen. Die SPD lehnt den Schumanplan zur Gründung der Montanunion ab, die Gewerkschaften wollen ihn als Beitrag zum wirtschaftlichen Wiederaufstieg. Die Gewerkschaften unterstützen die von Adenauer propagierte europäische Integration, fordern allerdings eine sozialreformerische Grundlinie in der Europa-Politik. Vollends deutlich wird das eigenständige politische Engagement der Gewerkschaften in den Fragen der Wiederbewaffnung, der atomaren Ausrüstung der Bundeswehr und schließlich im Konflikt um die Notstandsgesetzgebung.

Schon auf dem 2. DGB-Kongress im Oktober 1952 in Berlin wird Kritik an den Vorbereitungen zur deutschen Wiederbewaffnung laut. Auf dem 3. Kongress im Oktober 1954 positioniert sich der DGB eindeutig: Er lehnt die Wiederbewaffnung Deutschlands ab. Maßnahmen zur Mobilisierung der Gewerkschaftsmitglieder gegen die Pläne der Regierung werden aber nicht beschlossen.

Der Grund: Man befürchtet eine Spaltung der Gewerkschaften. Ehemalige Christliche Gewerkschafter haben schon den Wahlaufruf des DGB 1953 als Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität empfunden und mit der Gründung einer christlichen Gewerkschaftsbewegung gedroht. Verhindern kann der DGB diesen Schritt mit seiner zurückhaltenden Politik nicht. Nach dem Nein zur Wiederbewaffnung und dem Ja zu den wirtschaftspolitischen Vorstellungen von Viktor Agartz gründen christliche Gewerkschafter am 30. Oktober 1955 ihre eigene Organisation. Unterstützung bekommt diese Gewerkschaft, die sich 1959 in Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) umbenennt, von der Katholischen Arbeitnehmerbewegung Deutschlands (KAB), vor allem von Johannes Even und Bernhard Winkelheide. Prominente christlich-demokratische Gewerkschafter wie Jakob Kaiser, Karl Arnold und Anton Storch schließen sich nicht dem CGB an.

Die zweite große innenpolitische Kontroverse entbrennt 1957/58 um die Stationierung von Atomwaffen in der Bundesrepublik und die Ausrüstung der Bundeswehr mit Trägersystemen für taktische Atomwaffen. Stärker als bei der Wiederbewaffnungs-Debatte zeigen sich hier die Ansätze einer außerparlamentarischen Opposition, insbesondere von Gewerkschaftern und Professoren. Am 10. März 1958 wird mit der Gründung des Aktionsausschusses „Kampf dem Atomtod” ein Bündnis geschaffen, an dem sich für den DGB Willi Richter beteiligt. Der Aktionsausschuss organisiert im Frühjahr 1958 zahlreiche Veranstaltungen und Versammlungen, in denen Bundestag und Bundesregierung aufgefordert werden, den Rüstungswettlauf auf dem Gebiet der atomaren Waffen zu durchbrechen. Die Kampagne „Kampf dem Atomtod” mobilisiert im Frühjahr 1958 weit über 300.000 Menschen, nicht gerechnet die Teilnehmer der gewerkschaftlichen Versammlungen zum 1. Mai 1958, die ebenfalls im Zeichen der Anti-Atomtod-Bewegung stehen.

Nach dem Scheitern des Versuchs, eine Volksbefragung gegen die Wiederbewaffnung zu organisieren, zieht sich der DGB im Herbst 1958 aus der Anti-Atomtod-Bewegung zurück. 1960 schläft der Ausschuss „Kampf dem Atomtod” ein. Dennoch: Erfolglos war diese Bewegung nicht. Die Bundeswehr wird nicht atomar aufgerüstet. Im Dezember 1958 beschließt der NATO-Rat, dass nur die USA das Recht haben, über den Einsatz der Atomwaffen, die in Westdeutschland stationiert sind, zu entscheiden.

1958 beginnt in Deutschland auch die Auseinandersetzung um die Notstandsgesetze. Öffentlich bekannt werden die Regierungspläne durch eine Rede des zuständigen Bundesinnenministers Gerhard Schröder (CDU), in der er am 30. Oktober 1958 die Grundzüge einer Notstandsregelung skizziert, die bereits wenige Wochen später in Form eines zehn Artikel umfassenden Gesetzentwurfes zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt wird. Dieser ist – von den Rechtssetzungsbefugnissen der Exekutive bis zur Einschränkung von Grundrechten – weitestgehend an den Generalvollmachten der Weimarer Reichsverfassung für den Notstandsfall orientiert. 

Die SPD kritisiert diesen Entwurf,  doch die Ablehnung der meisten Gewerkschaften fällt schärfer aus. Sie, allen voran die von Otto Brenner geführte IG Metall, interpretieren den Gesetzentwurf der CDU-geführten Bundesregierung als einen Angriff auf die eigenen Existenzrechte. Sie sehen die Notstandsgesetze als Höhepunkt der politischen und juristischen Bemühungen der Ära Adenauer, Mitbestimmungsrechte und Streikmöglichkeiten der Gewerkschaften nachhaltig zu beschneiden. Andere Gewerkschaften wie die IG Bau, Steine, Erden unter der Führung von Georg Leber sind zurückhaltender und unterstützen eher die SPD-Linie.

Die Debatte um die Notstandsgesetze führt in den folgenden Jahren zu scharfen Kontroversen. Sie spaltet Intellektuelle, Gewerkschafter, Sozialdemokraten. Erst Jahre später – am 30, Mai 1968 – werden die allerdings gegenüber den ersten Entwürfen deutlich veränderten Notstandsgesetze von der ersten großen Koalition aus CDU/CSU und SDP verabschiedet.

Entschließung Notstand/Notdienst des DGB-­Kongresses 1962 (pdf)

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